Novellierte Klärschlammverordnung führt zu Entsorgungsnotstand

Eine Novelle der Novelle der Klärschlammverordnung wäre die richtige Reaktion der Politik auf die gegenwärtige Situation.

Nach langjährigen und fachlich kontroversen Diskussionen ist die Neufassung der Klärschlammverordnung im Oktober 2017 in Kraft getreten. Der Verband zur Qualitätssicherung von Düngung und Substraten e. V. (VQSD) sah durch die novellierte Verordnung in Zusammenwirkung mit verschärften Regelungen im Düngerecht die Weichen in Richtung Entsorgungsnotstand in vielen Regionen Deutschlands gestellt, diese Situation tritt nun ein. Der von VQSD geforderte Erhalt der bodenbezogenen Verwertung von qualitätsgesichertem Klärschlamm, unabhängig von der Kläranlagengröße sowie eine praxisnahe Zusammenarbeit mit den zuständigen Behörden, könnten dem entgegen wirken. Eine Novelle der Novelle der Klärschlammverordnung wäre die richtige Reaktion der Politik auf die gegenwärtige Situation.

Durch die Neuregelungen von Klärschlammverordnung und Düngerecht wird es perspektivisch zu weiteren massiven Veränderungen im Entsorgungsmarkt von Klärschlämmen kommen. Diese werden nicht erst mit Fristablauf der bodenbezogenen Verwertung von Kläranlagen der Ausbaugrößen größer 50.000 Einwohnerwerte (EW) zu verzeichnen sein sondern treten heute schon auf. Zukünftig könnte sich die Verwertung in Landwirtschaft und Landschaftsbau auf nur noch ca. 400.000 t Trockensubstanz (TS) pro Jahr verringern. Der Bedarf an thermischen Entsorgungskapazitäten steigt hierdurch an und damit verbunden die Vernichtung von Phosphor und anderen Nährstoffen in Mitverbrennungsanlagen.

Die Verbrennungskapazitäten in der Mitverbrennung mit Stein- und Braunkohle stellen ca. 40 % dar, deren Verfügbarkeit ist in Anbetracht der Veränderungen im Energiemarkt und dem Hintergrund des Klimaschutzes mehr als unsicher. Man muss davon ausgehen, dass die Mitverbrennung von Klärschlämmen in Kohlekraftwerken zur Stromerzeugung zukünftig nicht mehr stattfinden wird. Demzufolge wird der Bedarf an Monoverbrennungsanlagen noch stärker zunehmen, eine Steigerung der Entsorgungskosten geht damit einher und legt die bisher noch ungewissen Mehrkosten über die Abwassergebühren auf die Bürgerschaft um.

Bisher stellte die Verwertung von Klärschlämmen und Klärschlammkomposten im Landschaftsbau, neben der landwirtschaftlichen Verwertung, eine praktische Umsetzung des Kreislaufwirtschaftsgedanken dar und wirkte dem Entsorgungsnotstand entgegen. Dieses Standbein der bodenbezogenen Verwertung ist aber durch die geänderte Gesetzeslage sehr stark eingeschränkt worden. Der geplante Ausbau von Klärschlammmonoverbrennungsanlagen hilft aus Sicht des VQSD in der jetzigen Situation nicht weiter, da es bei realistischer Betrachtung erst in fast einem Jahrzehnt zu echten Entlastungen kommen wird. Die aktuell in Norddeutschland stattfindende Suche nach Zwischenlagern ist ein Indiz für die Notsituation und löst diese genauso wenig, sondern stellt nicht mehr als eine Verschiebung in die Zukunft dar.

Bundeseinheitliche, die Verwertungspraxis miteinbeziehende Handlungshinweise zur Umsetzung der Klärschlammverordnung können die akute Entsorgungsproblematik lediglich abmildern und für ein einheitliches Verwaltungshandeln der zuständigen Behörden sorgen.